E-Rechnung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Kurz: Empfangen musst du E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025, ausstellen musst du sie als Kleinunternehmer nach aktueller Rechtslage nicht — auch nicht ab 2027 oder 2028. Dieser Artikel erklärt die Regeln, den Pflichthinweis auf § 19 UStG und wann sich eine freiwillige E-Rechnung lohnt.

Kurz gesagt
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen: § 34a UStDV erlaubt ihnen, Rechnungen immer als sonstige Rechnung zu schicken — auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden als PDF. Die Empfangspflicht gilt dagegen seit 2025 auch für sie. Auf jeder Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer stehen.
Messbar, nicht behauptet
- 1.1.2025
- Seitdem musst du auch als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können
- § 34a UStDV
- Erlaubt Kleinunternehmern dauerhaft die sonstige Rechnung (Papier oder PDF)
- 25.000 €
- Umsatzgrenze im Vorjahr für die Kleinunternehmerregelung
- 100.000 €
- Umsatzgrenze im laufenden Jahr — darüber endet die Regelung
Empfangen: Pflicht seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmer im Inland die technischen Voraussetzungen schaffen, um E-Rechnungen zu empfangen. Das Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 ausdrücklich klargestellt: Das gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG unterliegt. Schickt dir ein Lieferant eine XRechnung oder eine ZUGFeRD-Rechnung, musst du sie annehmen. Verweigerst du die Annahme, hast du keinen Anspruch auf eine Papier- oder PDF-Rechnung.
Praktisch reicht ein E-Mail-Postfach — ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen verlangt die Finanzverwaltung nicht. Zum Empfangen gehört aber auch, die Rechnung lesen und aufbewahren zu können: im Originalformat, acht Jahre lang. Wie das konkret geht, steht in E-Rechnungen empfangen und prüfen.
Ausstellen: keine Pflicht
Für das Ausstellen gilt eine Sonderregel. § 34a UStDV legt fest, welche Angaben eine Kleinunternehmer-Rechnung mindestens enthalten muss, und bestimmt in Satz 4: Eine solche Rechnung kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Damit sind Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen — nach der aktuellen Fassung ohne zeitliche Begrenzung, also auch über 2027 und 2028 hinaus.
Eine Papierrechnung ist immer zulässig. Für eine PDF-Rechnung per E-Mail brauchst du die Zustimmung des Empfängers; die bedarf nach dem BMF-Schreiben keiner besonderen Form und kann auch stillschweigend erfolgen, etwa indem dein Kunde PDF-Rechnungen widerspruchslos annimmt. Für alle anderen Unternehmen gelten dagegen die bekannten Stufen:
| Unternehmen | E-Rechnung empfangen | E-Rechnung ausstellen |
|---|---|---|
| Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | Ja, seit 1.1.2025 | Nein — sonstige Rechnung bleibt immer erlaubt (§ 34a UStDV) |
| Vorjahresumsatz bis 800.000 € | Ja, seit 1.1.2025 | Ab 1.1.2028; bis Ende 2027 übergangsweise Papier oder (mit Zustimmung) PDF |
| Vorjahresumsatz über 800.000 € | Ja, seit 1.1.2025 | Ab 1.1.2027; bis Ende 2026 übergangsweise Papier oder (mit Zustimmung) PDF |
Die Fristen für die übrigen Unternehmen erklärt ausführlich unser Artikel E-Rechnung für Online-Händler.
Der Hinweis auf § 19 UStG
Egal ob Papier, PDF oder E-Rechnung: Nach § 34a UStDV muss die Rechnung das Entgelt in einer Summe und einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Dazu kommen Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr. (bzw. die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer), das Ausstellungsdatum sowie Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung. Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist für Kleinunternehmer-Rechnungen nach dem angepassten Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht vorgeschrieben — sinnvoll für die eigene Ordnung bleibt sie trotzdem.
Verbreitet sind Vermerke wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ oder „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG“. Entscheidend ist, dass klar erkennbar ist, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Weise auf keinen Fall Umsatzsteuer aus: Wer als Kleinunternehmer Steuer auf die Rechnung schreibt, schuldet diesen Betrag nach § 14c UStG trotzdem.
So steht es in einer E-Rechnung
In einer E-Rechnung nach EN 16931 reicht der Satz im Fließtext nicht — die Software deines Kunden braucht ihn als Daten. Dafür bekommt jede Position die Steuerkategorie „E“ (steuerbefreit) mit 0 %, und in der Steueraufschlüsselung steht ein Befreiungsgrund als Text, zum Beispiel „Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“.
Freiwillig E-Rechnungen schreiben
Du darfst trotzdem E-Rechnungen ausstellen. Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist das nach dem BMF-Schreiben sogar ohne Zustimmung des Empfängers möglich. Gründe dafür gibt es einige:
- Deine Geschäftskunden verarbeiten Rechnungen automatisch und bitten ausdrücklich um XRechnung oder ZUGFeRD.
- Du lieferst an Behörden oder Kommunen — dort ist die XRechnung mit Leitweg-ID in der Regel Vertragsbedingung, unabhängig vom Umsatzsteuerrecht.
- Du wächst und rechnest damit, die Umsatzgrenze bald zu überschreiten. Dann ist der Prozess schon eingespielt.
- Du willst keine Zustimmung zur PDF-Rechnung einholen müssen — die E-Rechnung ist im B2B ohne Zustimmung zulässig.
Welches Format passt, erklärt ZUGFeRD oder XRechnung? — für Behörden zusätzlich Leitweg-ID.
Wenn du die Grenze überschreitest
Seit 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung bereits mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet — nicht erst zum Jahreswechsel. Ab dann stellst du Rechnungen mit Umsatzsteuer aus, und § 34a UStDV hilft dir nicht mehr: Es gelten die allgemeinen Regeln zur E-Rechnung.
Für Umsätze im Jahr 2027 greift dann in der Regel die Übergangsregel für Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz: Papier oder (mit Zustimmung) PDF sind bis Ende 2027 noch erlaubt. Ab dem 1. Januar 2028 musst du im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.
Drei Beispiele
Die Grafikdesignerin mit Geschäftskunden
Eine Designerin ist Kleinunternehmerin und arbeitet für Agenturen. Sie darf weiter PDF-Rechnungen schicken, wenn die Agenturen das akzeptieren — und muss die E-Rechnungen ihres Software-Anbieters empfangen und aufbewahren können. Bittet eine Agentur um ZUGFeRD, kann sie das freiwillig liefern.
Der Onlineshop mit Privatkunden
Ein kleiner Shop verkauft fast nur an Verbraucher. Für diese Rechnungen gibt es ohnehin keine E-Rechnungspflicht. Relevant ist für ihn vor allem die Empfangsseite: Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern kommen zunehmend als E-Rechnung.
Der Handwerker mit Auftrag der Gemeinde
Ein Handwerker ist Kleinunternehmer und repariert etwas für die Gemeinde. Umsatzsteuerlich dürfte er eine sonstige Rechnung schicken. Ob die Gemeinde trotzdem eine XRechnung mit Leitweg-ID verlangt, richtet sich nach ihren Vorgaben und dem Landesrecht — er sollte vor der Rechnung nachfragen.
Was Exportly daraus macht
Du stellst Rechnungen mit Stripe aus und willst freiwillig E-Rechnungen schicken? Die Stripe-App „Exportly E-Rechnung“ kennt die Kleinunternehmerregelung — im Tarif Free kostenlos.
- Ein Schalter „Kleinunternehmer nach § 19 UStG“: Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und trägt den Pflichthinweis — im PDF und im XML.
- Im XML steht jede Position mit Steuerkategorie E und dem Befreiungsgrund „Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“.
- Enthält eine Rechnung trotzdem Umsatzsteuer, wird sie normal ausgewiesen und die App warnt dich.
- ZUGFeRD für Geschäftskunden, XRechnung mit Leitweg-ID für Behörden — je Kunde wählbar, mit KoSIT-Prüfung.
- Pro ab 19,90 € im Monat, 30 Tage kostenlos testen: Briefpapier, automatischer Versand, GoBD-Archiv. Alle Preise netto zzgl. 19 % USt.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Grenzen, Pflichten und Ausnahmen geben die Rechtslage nach unserem Kenntnisstand wieder — ob die Kleinunternehmerregelung auf dich zutrifft, klärst du mit deiner Kanzlei. Stand: 08.11.2026.
Häufige Fragen zur E-Rechnung für Kleinunternehmer
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Nach § 34a Satz 4 UStDV dürfen Kleinunternehmer ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung ausstellen — auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als PDF. Das gilt nach aktueller Rechtslage auch nach 2027 und 2028. Eine E-Rechnung darfst du freiwillig ausstellen.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer die technischen Voraussetzungen für den Empfang schaffen; das BMF stellt klar, dass dies auch für Kleinunternehmer gilt. Ein E-Mail-Postfach genügt, ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig.
Braucht mein Kunde meine Zustimmung, wenn ich ihm eine E-Rechnung schicke?
Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern nicht: Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 ist die E-Rechnung in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Empfängers möglich. Für eine PDF-Rechnung brauchst du dagegen die Zustimmung — sie kann aber formlos oder stillschweigend erfolgen.
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?
§ 34a UStDV verlangt einen Hinweis darauf, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Verbreitet sind Formulierungen wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ oder „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG“. Umsatzsteuer darfst du nicht ausweisen — sonst schuldest du sie trotzdem.
Wie sieht die Kleinunternehmerregelung in einer E-Rechnung aus?
In einer E-Rechnung nach EN 16931 bekommt jede Position die Steuerkategorie „E“ (steuerbefreit) mit 0 % und einem Befreiungsgrund als Text, etwa „Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“. So kann die Software deines Kunden erkennen, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr mehr als 100.000 € umsetze?
Dann endet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in der seit 2025 geltenden Fassung bereits mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Ab dann stellst du Rechnungen mit Umsatzsteuer aus und unterliegst den allgemeinen Regeln zur E-Rechnung — einschließlich der Übergangsfristen. Sprich in diesem Fall früh mit deiner Kanzlei.