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E-Rechnungen empfangen und prüfen

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen von anderen inländischen Unternehmen annehmen können. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür — aber du musst die Rechnungen auch lesen, prüfen und acht Jahre im Original aufbewahren. So richtest du das ein.

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Stand: 08.11.2026.

Kurz gesagt

Empfangen heißt: Du nimmst XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen an, zum Beispiel in deinem normalen E-Mail-Postfach, machst sie mit einem Viewer oder deiner Buchhaltungssoftware lesbar, prüfst sie wie jede andere Rechnung und bewahrst die Originaldatei acht Jahre unverändert auf. Ablehnen darfst du eine E-Rechnung im inländischen B2B-Geschäft nicht. Das gilt auch für Kleinunternehmer.

Messbar, nicht behauptet

1.1.2025
Seitdem muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können
E-Mail
Ein vorhandenes Postfach genügt — kein eigenes Postfach nötig
8 Jahre
Aufbewahrung für Rechnungen und Buchungsbelege
XML
Der strukturierte Teil ist maßgeblich und muss im Original bleiben

Die Empfangspflicht

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde § 14 UStG neu gefasst. Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern der Regelfall — für das Ausstellen gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. Ende 2027, für das Empfangen nicht. Das BMF formuliert es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass so: Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen. Das gilt auch für Kleinunternehmer, Vermieter mit steuerfreien Umsätzen und Land- und Forstwirte.

Bei einem Empfang per E-Mail ist kein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen erforderlich. Wichtig ist die Kehrseite: Wer eine E-Rechnung nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat keinen Anspruch darauf, stattdessen eine Papier- oder PDF-Rechnung zu bekommen. Dein Lieferant hat seine Pflicht erfüllt, wenn er sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat — etwa mit einem Sendeprotokoll. Ohne ordnungsgemäße Rechnung kann dir dann im Zweifel der Vorsteuerabzug fehlen.

Wann deine Lieferanten ausstellen müssen und welche Ausnahmen es gibt, steht in E-Rechnung für Online-Händler. Die Sonderregeln für kleine Unternehmen erklärt E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Welche Formate ankommen

Als E-Rechnung gilt jedes Format, das der Normenreihe EN 16931 entspricht, sowie zwischen den Partnern vereinbarte Formate wie EDI, wenn sich die Pflichtangaben daraus richtig und vollständig extrahieren lassen. In der Praxis wirst du vor allem zwei Formaten begegnen — und in der Übergangszeit weiterhin PDFs und Papier:

Was im Posteingang ankommen kann — und was du damit tust.
FormatSo sieht es ausWas du tust
XRechnungXML-Datei (UBL oder CII), kein BildMit Viewer oder Buchhaltungssoftware öffnen; XML im Original aufbewahren.
ZUGFeRD / Factur-XPDF mit eingebetteter XML-DateiPDF lässt sich lesen; maßgeblich ist das eingebettete XML — die Datei unverändert aufbewahren.
Andere EN-16931-Formate / EDIXML oder vereinbartes EDI-FormatMeist zwischen größeren Geschäftspartnern vereinbart; Verarbeitung über die eigene Software.
PDF ohne XML, PapierSonstige RechnungIn der Übergangszeit und bei Ausnahmen (Kleinbeträge, Kleinunternehmer) weiterhin möglich.

Den Unterschied zwischen beiden Hauptformaten erklärt ZUGFeRD oder XRechnung? ausführlich.

Lesen und prüfen

Lesbar machen

Eine XRechnung ist für Maschinen gemacht. Das BMF verlangt keine zusätzliche menschenlesbare Fassung, weil sich eine standardisierte Datei mit einer Visualisierungsanwendung anzeigen lässt. Solche Viewer stecken heute in vielen Buchhaltungsprogrammen und Kanzlei-Lösungen; die KoSIT stellt außerdem eine Visualisierungskomponente zur XRechnung bereit. Bei ZUGFeRD siehst du das PDF direkt — maßgeblich ist trotzdem das eingebettete XML: Weichen Bild und Daten voneinander ab, gehen die strukturierten Daten vor, und der Vorsteuerabzug ist nur aus dem strukturierten Teil möglich.

Technisch prüfen: drei Fehlerarten

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet drei Fehlerarten, die du kennen solltest:

  • Formatfehler: Die Datei entspricht nicht der zulässigen Syntax. Dann ist sie keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.
  • Geschäftsregelfehler: Die Datei verletzt technische Regeln des Formats — zum Beispiel fehlt das Pflichtfeld BT-10 in einer XRechnung oder der Steuerbetrag passt rechnerisch nicht zum Steuersatz. Ob das umsatzsteuerlich zählt, hängt davon ab, ob eine Pflichtangabe nach §§ 14, 14a UStG betroffen ist.
  • Inhaltsfehler: Eine Pflichtangabe ist falsch, etwa ein falscher Steuersatz — auch wenn die Validierung nichts findet. Dann ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.

Auf das technische Ergebnis einer geeigneten Validierungsanwendung darfst du dich beim Format und bei den Geschäftsregeln verlassen, wenn du sorgfältig vorgehst; das BMF empfiehlt, den Prüfbericht aufzubewahren. Die inhaltliche Prüfung ersetzt eine Validierung aber nicht: Stimmen Leistung, Menge, Preis, Steuersatz, deine Anschrift und die USt-IdNr. des Lieferanten? Das bleibt deine Aufgabe — genau wie bei Papier.

Archivieren nach GoBD

Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde die Frist für Buchungsbelege in § 147 AO und für Rechnungen in § 14b UStG von zehn auf acht Jahre verkürzt; sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren.

Für E-Rechnungen gilt: Aufbewahrt wird grundsätzlich im empfangenen Format, zumindest der strukturierte Teil muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen und maschinell auswertbar bleiben. Ein Ausdruck oder ein selbst erzeugtes PDF genügt nicht. Umsatzsteuerlich ist die Ablage außerhalb eines GoBD-konformen Systems laut BMF nicht allein deshalb ein Verstoß — für die Buchführung insgesamt gelten aber weiterhin die GoBD: Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Ordnung und Nachvollziehbarkeit. Wie du das dokumentierst, steht in GoBD-Verfahrensdokumentation für Online-Shops.

Ein Ablauf, der funktioniert

Die Pflicht ist schnell erfüllt, ein guter Ablauf braucht etwas mehr. Diese Schritte haben sich bewährt:

  • Eine feste Adresse für Eingangsrechnungen festlegen (z. B. rechnung@deine-firma.de) und sie Lieferanten, Shop-Plattformen und Dienstleistern mitteilen.
  • Anhänge automatisch an die Buchhaltungs- oder Belegsoftware weiterleiten, statt sie manuell abzulegen — die meisten Programme bieten dafür eine eigene Upload-Adresse.
  • XML und PDF unverändert aufbewahren; Dateinamen nicht umbauen, Anhänge nicht neu speichern.
  • Jede Rechnung technisch und inhaltlich prüfen, Prüfberichte zur Rechnung legen.
  • Fehlerhafte Rechnungen nicht selbst korrigieren, sondern beim Lieferanten eine berichtigte Rechnung anfordern.
  • Den Ablauf in der Verfahrensdokumentation festhalten — wer empfängt, wer prüft, wo archiviert wird.
  • Mit der Kanzlei klären, ob sie über DATEV oder ein anderes System direkt auf die Belege zugreift.

Und deine eigenen Rechnungen?

Für den Empfang brauchst du dein Postfach und eine Belegsoftware — das übernimmt Exportly nicht. Wenn du selbst Rechnungen mit Stripe schreibst, hilft dir die Stripe-App „Exportly E-Rechnung“ bei der anderen Seite: beim Ausstellen.

  • Exportly ist ein Versand-Werkzeug: Es erzeugt E-Rechnungen aus deinen Stripe-Rechnungen und empfängt keine Eingangsrechnungen.
  • ZUGFeRD im Profil EN 16931 oder XRechnung 3.0 (CII), je Kunde wählbar, mit KoSIT-Prüfung vor dem Versand — im Tarif Free kostenlos.
  • Mit Pro ein unveränderbares GoBD-Archiv für deine ausgestellten E-Rechnungen: 8 Jahre (auf Wunsch 10) in Frankfurt, mit ZIP-Export.
  • Pro ab 19,90 € im Monat, 30 Tage kostenlos testen. Alle Preise netto zzgl. 19 % USt.

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Pflichten, Fristen und Aufbewahrungsregeln geben die Rechtslage nach unserem Kenntnisstand wieder — bitte prüfe deinen Ablauf mit deiner Kanzlei. Stand: 08.11.2026.

Häufige Fragen zum Empfang von E-Rechnungen

Reicht ein normales E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen?

Ja. Nach dem BMF-Schreiben genügt ein E-Mail-Postfach; ein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht erforderlich. Du solltest die Rechnungen aber lesen, prüfen und im Originalformat aufbewahren können — dafür brauchst du mehr als nur das Postfach.

Darf ich eine E-Rechnung ablehnen und eine PDF verlangen?

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern nicht. Wer technisch nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat nach dem BMF-Schreiben keinen Anspruch auf eine sonstige Rechnung. Der Lieferant hat seine Pflichten erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat.

Muss ich auch als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen?

Ja. Die Empfangspflicht gilt ausdrücklich auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Ausstellen müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen dagegen nicht.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre. Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz gilt für Buchungsbelege nach § 147 AO und für Rechnungen nach § 14b UStG eine Frist von acht Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bücher und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren.

Reicht es, das PDF einer ZUGFeRD-Rechnung abzulegen?

Nein. Maßgeblich ist der strukturierte Teil, also das eingebettete XML. Er muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden und maschinell auswertbar bleiben. Am einfachsten bewahrst du die empfangene Datei unverändert auf — ein Ausdruck oder ein neu erzeugtes PDF ersetzt sie nicht.

Was mache ich, wenn eine E-Rechnung bei der Prüfung Fehler zeigt?

Das hängt vom Fehler ab. Bei einem Formatfehler ist die Datei keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Bei Geschäftsregel- oder Inhaltsfehlern, die Pflichtangaben betreffen, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. In beiden Fällen bittest du den Lieferanten um eine korrigierte Rechnung — und sprichst bei Zweifeln zum Vorsteuerabzug mit deiner Kanzlei.

Kann ich mit Exportly E-Rechnungen empfangen?

Nein. Exportly ist ein Werkzeug für deine eigenen Ausgangsrechnungen: Die Stripe-App „Exportly E-Rechnung“ erzeugt und versendet E-Rechnungen aus Stripe. Für den Empfang brauchst du dein Postfach und eine Buchhaltungs- oder Belegsoftware, die E-Rechnungen lesen und archivieren kann.