Reverse Charge, OSS und Drittland: Umsatzsteuer bei Online-Zahlungen

Drei Steuerfälle laufen bei Stripe- und Shop-Zahlungen am häufigsten falsch: Unternehmer im EU-Ausland, Privatkunden im EU-Ausland und Kunden außerhalb der EU. Alle drei erkennst du am Beleg — wenn du weißt, worauf du achten musst.

Lesezeit etwa 7 Minuten · Rechtsstand 2026 · Stand: 21.09.2026

Kurz gesagt

An Unternehmer im EU-Ausland stellst du ohne Umsatzsteuer in Rechnung — der Kunde versteuert selbst (Reverse Charge), Voraussetzung ist seine gültige USt-IdNr. An Privatkunden im EU-Ausland berechnest du ab 10.000 € Jahresumsatz den Steuersatz ihres Landes und meldest ihn über den One-Stop-Shop (OSS). Umsätze mit Kunden außerhalb der EU sind in Deutschland in der Regel nicht steuerbar oder steuerfrei — was im Zielland gilt, klärst du mit deinem Steuerberater.

Inland: der Normalfall

Verkaufst du an Kunden in Deutschland, ist die Sache einfach: Du berechnest 19 % Umsatzsteuer, für ermäßigte Leistungen wie Bücher, E-Books oder bestimmte Lebensmittel 7 %. Ob dein Kunde Unternehmer oder Privatperson ist, spielt keine Rolle — die Steuer steht auf der Rechnung, du führst sie mit der Voranmeldung ab, ein Unternehmerkunde zieht sie als Vorsteuer. In der Buchhaltung landet der Umsatz brutto auf einem Automatikkonto (8400/4400 für 19 %, 8300/4300 für 7 %), das die Steuer selbst abspaltet.

Spannend wird es erst, wenn der Kunde nicht in Deutschland sitzt. Dann entscheidet zweierlei: Ist er Unternehmer oder Privatperson — und sitzt er in der EU oder außerhalb? Aus diesen zwei Fragen ergeben sich die drei Fälle, um die es hier geht.

EU-Unternehmer: Reverse Charge

Erbringst du eine sonstige Leistung — Software, SaaS, Beratung, digitale Inhalte — an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, liegt der Ort der Leistung bei deinem Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar; die Steuer schuldet der Kunde in seinem Land. EU-weit regelt das Art. 196 MwStSystRL, in Deutschland ist die Spiegelseite — wenn du selbst Leistungen aus dem EU-Ausland beziehst — in § 13b UStG verankert. Das Verfahren heißt Reverse Charge, auf Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Voraussetzung ist, dass dein Kunde tatsächlich Unternehmer ist. Der Nachweis dafür ist seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die du vor dem ersten Umsatz beim Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert bestätigen lassen solltest. Deine Rechnung enthält dann deine und seine USt-IdNr., keinen Steuerbetrag und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG). Zusätzlich meldest du den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung (ZM, § 18a UStG) — ohne ZM fehlt der Nachweis, und das Finanzamt kann die Steuerfreiheit versagen.

Lieferst du Waren statt Leistungen, heißt derselbe Fall innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG): steuerfrei statt nicht steuerbar, mit denselben Anforderungen — gültige USt-IdNr. des Kunden, Hinweis auf der Rechnung, ZM, dazu der Nachweis, dass die Ware das Land verlassen hat.

EU-Privatkunden: OSS

Digitale Leistungen und Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland werden im Land des Kunden besteuert. Damit du dich nicht in 26 Ländern registrieren musst, gibt es den One-Stop-Shop:

  • Gilt seit dem 1. Juli 2021 für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und für digitale Leistungen an EU-Privatkunden.
  • EU-weite Schwelle: 10.000 € netto pro Kalenderjahr, über alle EU-Länder zusammen. Darunter darfst du weiter deutsche Umsatzsteuer berechnen — kannst aber freiwillig auf die Schwelle verzichten.
  • Darüber gilt der Steuersatz des Landes, in dem dein Kunde sitzt — und zwar dessen Regelsatz oder ermäßigter Satz für genau diese Leistung.
  • Die Umsätze werden nicht in der deutschen Voranmeldung erklärt, sondern vierteljährlich über das One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j UStG).
  • Die Rechnung weist die ausländische Umsatzsteuer aus. In der Buchhaltung braucht jeder Bestimmungsland-Satz ein eigenes Erlöskonto oder eine Kennzeichnung je Buchung.

Für Händler mit Stripe heißt das: Stripe Tax oder das Shop-System müssen den richtigen Satz je Land ermitteln, und die Buchhaltung muss diese Umsätze von den 19-%-Inlandsumsätzen trennen. Ein österreichischer Privatkunde mit 20 % auf der Rechnung darf nie still auf dem deutschen Erlöskonto landen — er gehört in die OSS-Meldung, und dort fällt jeder vergessene Fall bei der nächsten Prüfung auf.

Drittland

Kunden außerhalb der EU — Schweiz, Großbritannien, USA und alle anderen. Vereinfacht dargestellt, Stand 2026; die Details hängen vom Zielland ab und gehören zu deinem Steuerberater.

Bei Unternehmerkunden im Drittland gilt für sonstige Leistungen dasselbe Ortsprinzip wie in der EU: Der Ort liegt beim Kunden, der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Es gibt keine ZM und kein Reverse-Charge-Verfahren nach EU-Recht; die Rechnung trägt keinen Steuerbetrag und einen Hinweis wie „nicht im Inland steuerbar". Ob der Kunde in seinem Land etwas anmelden muss, ist seine Sache. Warenlieferungen ins Drittland sind als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1a, § 6 UStG) — gegen Ausfuhrnachweis, etwa den zollrechtlichen Ausgangsvermerk.

Bei Privatkunden im Drittland ist es komplizierter. Digitale Leistungen gelten als am Wohnsitz des Kunden erbracht (§ 3a Abs. 5 UStG) — in Deutschland also nicht steuerbar. Viele Drittländer besteuern solche Leistungen aber ihrerseits und verlangen ab bestimmten Schwellen eine Registrierung; die Schweiz, Großbritannien und Norwegen sind bekannte Beispiele. Warenlieferungen an Privatkunden sind Ausfuhren wie oben, die Einfuhrabgaben trägt in der Regel der Kunde oder dein Versanddienstleister. Hier lohnt sich ein Gespräch mit deinem Steuerberater, bevor der erste Umsatz läuft.

Woran du die Fälle am Beleg erkennst

Drei Merkmale reichen: Hat der Kunde eine USt-IdNr., in welchem Land sitzt er, und welcher Steuersatz steht auf der Rechnung? In Stripe stehen USt-IdNr. und Steuerstatus am Kunden, der Satz an den Rechnungspositionen.

FallKundeLandSteuersatzMerkmal auf der Rechnung
InlandUnternehmer oder PrivatpersonDeutschland19 % oder 7 %Umsatzsteuer ausgewiesen, keine USt-IdNr. nötig
Reverse Charge (EU-B2B)Unternehmer mit gültiger USt-IdNr.anderes EU-Land0 %USt-IdNr. des Kunden und Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
OSS (EU-B2C)Privatperson (keine USt-IdNr.)anderes EU-LandSatz des Bestimmungslandes, z. B. 20 % (AT), 21 % (NL)Steuersatz ungleich 19/7 % — der Umsatz gehört in die OSS-Meldung
DrittlandUnternehmer oder PrivatpersonNicht-EU (z. B. CH, UK, US)0 %Keine deutsche Umsatzsteuer; Hinweis „nicht im Inland steuerbar“ bzw. Ausfuhrnachweis

Die gefährlichen Fälle sind die, bei denen ein Merkmal fehlt: ein EU-Kunde mit 0 % auf der Rechnung, aber ohne USt-IdNr. — dann fehlt der Nachweis für die Steuerfreiheit. Oder ein EU-Privatkunde mit 19 %, obwohl die OSS-Schwelle längst überschritten ist. Beides sieht in der Buchhaltung unauffällig aus und wird erst bei einer Prüfung teuer.

Kontierungsbeispiele

Ein gängiger Kontensatz für die Fälle dieses Artikels. Beispiel — deine Kanzlei legt fest, welche Konten in deinem Kontenrahmen tatsächlich verwendet werden.

FallSKR03SKR04Hinweis
Inland 19 %84004400Automatikkonto, kein BU-Schlüssel
Inland 7 %83004300Automatikkonto, kein BU-Schlüssel
EU-B2B sonstige Leistung (Reverse Charge)833643360 %, USt-IdNr. des Kunden in EXTF-Feld 40, ZM-pflichtig
EU-B2B Warenlieferung (§ 4 Nr. 1b UStG)812541250 %, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, ZM-pflichtig
Ausfuhr Drittland (§ 4 Nr. 1a UStG)812041200 %, Ausfuhrnachweis erforderlich
Drittland sonstige Leistung83384338nicht im Inland steuerbar
OSS (EU-B2C)eigene Konten je Landeigene Konten je LandSatz des Bestimmungslandes; Land und Satz in EXTF-Feld 40/41

Im DATEV-Buchungsstapel tragen EU-Sachverhalte zusätzlich das Bestimmungsland und die USt-IdNr. des Kunden in Feld 40 bzw. den EU-Steuersatz in Feld 41. Daraus erzeugt Kanzlei-Rechnungswesen die Zusammenfassende Meldung und die OSS-Auswertung — ohne diese Felder muss die Kanzlei jeden Fall von Hand nachtragen.

Was Exportly daraus macht

Der Steuer-Check ordnet vor jedem Export jede Zahlung anhand ihres Belegs einer Kategorie zu: Inland, Reverse Charge, Drittland-Ausfuhr oder OSS. Reverse-Charge- und Drittland-Fälle bekommen ihr eigenes Erlöskonto und die USt-IdNr. in Feld 40; OSS-Fälle werden nie still auf 19 % gebucht, sondern geparkt und gemeldet. EU-Rechnungen mit 0 %, aber ohne USt-IdNr. erscheinen als Prüfpunkt — bevor der Stapel zur Kanzlei geht.

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Stand: 21.09.2026.

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